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Donnerstag, 05. Dezember 2024 Mediadaten
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Kreis Höxter (red). Die Verbraucherzentrale NRW rät, vor allem die Höhe der Haftpflichtversicherung vor Reiseantritt zu prüfen.
 
Ein Mietwagen gehört für viele Reisende zum Urlaub dazu. Doch Vorsicht: Der Versicherungsschutz ist im Ausland nicht automatisch so umfangreich wie daheim. „Deshalb sollte man den Mietwagen frühzeitig und am besten von Deutschland aus buchen. Das ist in der Regel stornierbar und deutlich günstiger als eine Buchung vor Ort. Und es bietet die Zeit, vorab das Kleingedruckte zu lesen“, sagt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. „Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist entscheidend, bis zu welchem Betrag der Versicherer haftet, also wie hoch die sogenannte Deckungssumme ist. Häufig ist dieser Betrag zu niedrig, insbesondere wenn Personen zu Schaden kommen.“
  • Haftpflicht: Im Ausland ist der Versicherungsschutz oft zu niedrig:
    Gerade im Ausland ist mit dem persönlichen Versicherungsschutz nicht unbedingt alles Wichtige abgedeckt. Im Falle eines Unfalls zählt vor allem die Haftpflichtversicherung, da sie für die Schäden anderer aufkommt. Entscheidend ist die Höhe der Deckungssumme – und diese ist im Ausland oft deutlich niedriger als in Deutschland. Denn der Versicherungsschutz richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Urlaubslandes. Besonders bei Personenschäden kann die von der Versicherung garantierte Summe schnell überschritten werden. Deshalb sollte diese Police eine möglichst hohe Deckungssumme enthalten, zum Beispiel den in Deutschland üblichen Schutz von 50 oder 100 Millionen Euro. Wichtig ist auch: Alle Versicherungen für den gebuchten Mietwagen gelten nur für die Personen, die bei der Buchung als Fahrer:innen angemeldet wurden. Sitzt bei einem Unfall jemand anderes am Steuer, kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein.
     
  • So sichert man sich die richtige Deckungssumme:
    Es gibt zwei Möglichkeiten: Wer in Deutschland für das eigene Auto bereits eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit Zusatzschutz für das Ausland hat, braucht für einen Mietwagen keine Haftpflicht-Extras. Für das europäische Ausland ist das die sogenannte „Mallorca-Police“, für Reisen darüber hinaus die „Traveller-Police“, die weltweit gilt. Beide greifen, wenn die Haftpflichtversicherungssumme des Mietfahrzeugs nicht ausreichend hoch ist. Reisende sollten deshalb vor der Buchung bei der eigenen Kfz-Versicherung nachfragen, ob dieser Zusatzschutz enthalten ist. Welche Länder konkret abgedeckt sind, kann sich von Versicherung zu Versicherung unterscheiden. Bei einer Mietwagenbuchung per Kreditkarte ist die Mallorca- oder Traveller-Police häufig bereits inklusive, sie kann auch in einem Autoschutzbrief enthalten sein. Wenn jedoch vorab oder zusätzlich keine „Mallorca-Police“ oder „Traveller-Police“ vorhanden ist, sollte zumindest eine dieser Versicherungsabkürzungen im Kfz-Mietvertrag stehen: ALI (Additional Liability Supplement), LIS (Liability Insurance Supplement), SLI oder EP (Extended Protection). Damit ist eine erhöhte Deckungssumme für die Haftpflichtversicherung gewährleistet. Bei der Übergabe des Fahrzeugs sollte man zudem alle bereits vorhandenen Mängel dokumentieren, soweit möglich fotografieren und gemeinsam mit dem Verleih ein Protokoll unterzeichnen.
     
  • Das ist im Fall eines Schadens zu tun:
    Grundsätzlich sind Schäden am Mietwagen zunächst selbst zu begleichen und im Urlaubsland direkt beim Autovermieter zu bezahlen. Schäden am eigenen Mietwagen aufgrund eines selbst verschuldeten Unfalls sind in der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Das gilt auch für den Diebstahl des Mietwagens. Ratsam ist deshalb, für den Mietwagen auch eine Vollkaskoversicherung abzuschließen – am besten eine Police ohne Selbstbeteiligung, die sowohl Diebstahl als auch Schäden an Reifen, Felgen, Unterboden und Dach sowie wegen Steinschlags einschließt. Dies kann auch eine Vollkaskoversicherung mit Rückerstattung sein, wenn der Wagen von Deutschland aus gemietet wird. In dem Fall stellt zwar der Vermieter im Ausland die Schäden in Rechnung, Betroffene können aber den Schaden nach Reiseende beim Rückversicherer melden und abwickeln. Entstandene Schäden und die Unfallumgebung sollte man fotografieren und die Kontaktdaten von Zeugen und Beteiligten notieren.

Foto: VZ NRW/adpic

 

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